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    Carport: Baubewilligung, Grösse und Versicherung

    Für den Bau eines Carports ist in der Regel eine Baubewilligung erforderlich, doch die genauen Vorschriften variieren je nach Kanton und Gemeinde. Noch strengere Regeln gelten für die Grenzbebauung. Eine wichtige Rolle spielt auch die Grösse des Carports, die an die Zahl und Grösse der unterzustellenden Fahrzeuge angepasst werden muss. In der Gebäudeversicherung sind angebaute und freistehende Carport meistens nicht inbegriffen (insbesondere in älteren Versicherungsverträgen).
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    1. Brauche für meinen Carport eine Baubewilligung?

    Der Carport stellt seit Jahren eine beliebte Alternative zur Garage dar. Er bietet ausreichenden Wetterschutz für das untergestellte Fahrzeug, ohne dass ein Garagentor gekauft, montiert und beim Ein- und Ausparken jedes Mal geöffnet und geschlossen werden müsste. Zudem bietet der Carport mehr Flexibilität als eine gemauerte Garage und fügt sich unauffälliger in seine Umgebung ein. Obendrein wird ein Carport üblicherweise auch leichter bewilligt als eine Garage, doch ohne eine Baubewilligung geht es leider auch beim Carport nicht. Sogar dann, wenn Sie im Baumarkt einen Bausatz für einen Carport mit leichter Baustruktur und offenen Seitenwänden kaufen, brauchen Sie für den Aufbau in der Regel eine Genehmigung des örtlichen Bauamtes.

    1.1 Die Vorschriften variieren je nach Kanton und Gemeinde

    Alle Bauvorhaben, einschliesslich Carports, Garagen und anderer Nebengebäude, unterliegen den gesetzlichen Richtlinien und Regelungen der kommunalen Behörden. Die genauen Vorschriften unterscheiden sich jedoch von Kanton zu Kanton und teilweise sogar von Stadt zu Stadt bzw. von Gemeinde zu Gemeinde. In den meisten Kantonen ist eine Baubewilligung immer dann erforderlich, wenn der Carport die in der kantonalen Bauordnung vorgegebenen Maximalmasse überschreitet und/oder wenn er auf einem betonierten Fundament bzw. einer betonierten Bodenplatte errichtet wird. Zudem sind in den Bauordnungen Vorschriften zu Abstandsflächen, statischen Anforderungen, Brandschutz und den zugelassenen Baustoffen enthalten. Die Gemeinden besitzen eigene Bebauungspläne mit genauen Vorschriften zur Grenzbebauung sowie zur Höhe, Grösse der überdachten Grundfläche, Nutzfläche und anderen Aspekten des Carports. In einigen Gemeinden gelten Kleinbauten mit weniger als 10 m² eingenommener Grundfläche als bewilligungsfrei, doch selbst Einzelcarports sind normalerweise etwas grösser (mehr dazu im folgenden Kapitel). Deshalb raten wir dringend dazu, sich vor Baubeginn bei Ihrem zuständigen Bauamt nach den Vorschriften in Ihrem Wohnort zu erkundigen.

    1.2 Vorschriften zur Grenzbebauung

    Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände zählt zu den wichtigsten Punkten der Planung von Bauwerken. Die Abstände zur Grundstücksgrenze dienen der Beleuchtung, der Sicherheit (Brandschutz) und ggf. der Belüftung. Falls direkt an der Grenze gebaut werden darf, sind diverse Vorschriften zu den Massen des Bauwerks zu berücksichtigen. Ausserdem müssen entsprechende Brandschutzvorkehrungen (Brandmauer) getroffen werden. Die diesbezüglichen Vorschriften sind ebenfalls je nach Kanton und Gemeinde sehr unterschiedlich, doch überall gilt, dass bei Nichteinhaltung der Mindestabstände der betroffene Nachbar oder das Bauamt den Abbau des Carports oder der Garage fordern kann. Um Missverständnissen und Nachbarschaftsstreitigkeiten vorzubeugen, sollten Sie Ihr Bauvorhaben vorab mit den Nachbarn besprechen und vielleicht sogar ein schriftliches Einverständnis einholen. Falls es nicht möglich ist, die vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten, können Sie mit dem Nachbarn ein Näher- oder Grenzbaurecht aushandeln.

    1.3 Welche Unterlagen brauche ich für die Baubewilligung?

    Die Unterlagen für den Bauantrag müssen von einer qualifizierten Person (Architekt, Bauingenieur) angefertigt und vielen Kantonen muss der Bauantrag auch von einer qualifizierten Person unterschrieben werden. Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie benötigen, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt, doch in den meisten Fällen benötigen Sie für den Bau eines angebauten oder freistehenden Carports folgende Unterlagen:

    • Bauantragsformular Ihres Bauamts,
    • Baubeschreibung inkl. Berechnungen für Fläche, Raum, Kosten und Nutzfläche des Carports,
    • technischer Nachweis über die Statik des Carports mit Unterschrift des Ausstellers der Statik,
    • Lageplan aus dem Katasteramt und eine Liegenschaftskarte Ihrer Immobilie,
    • massstabsgetreue Bauzeichnung von Haus und Grundstück.

    Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens belaufen sich grob gesagt auf 0,5 % der Gesamtkosten des Carports. Einzelcarports der mittleren Preisklasse kosten zwischen CHF 3000 und CHF 7000, sodass Sie für die Baubewilligung mit Kosten von CHF 15 bis CHF 35 rechnen müssen. Allerdings ist auch hier zu betonen, dass die tatsächlichen Kosten der Baubewilligung nicht in allen Gemeinden gleich sind. Wenn Sie jedoch Ihren Carport ohne Baubewilligung errichten, drohen Geldbussen von bis zu CHF 10000, ausserdem kann das Bauamt den Abriss des Carports anordnen.

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    Ein Carport mit Schuppen bietet zusätzlichen Stauraum, allerdings spielen die Masse des Bauwerks in den Vorschriften der Kantone und Gemeinden eine wichtige Rolle (insbesondere bei Grenzbebauung).

    2. Wie gross soll der Carport sein?

    Weil die Masse des Carports nicht nur für den Preis ausschlaggebend sind, sondern auch in den Vorschriften der Kantone und Gemeinden eine wichtige Rolle spielen, wollen wir an diesem Punkt die üblichen Masse von Einzel- und Doppelcarports umreissen. Bei den folgenden Angaben sind die Durchfahrtsbreite, -länge und -höhe gemeint, die Aussenmasse des Carports sind also grösser. Die angegebenen Masse gelten für Carports auf Pfosten und mit offenen Seitenwänden. Wenn Sie einen Carport mit geschlossen Seitenwänden planen, messen Sie das Fahrzeug mit geöffneten Türen, sodass Sie beim Ein- und Aussteigen keine Dellen oder Kratzer verursachen werden.

    2.1 Einzelcarport

    Ein Einzelcarport für einen Klein- und Mittelklassewagen sollte mindestens 3 m breit und 5 bis 7 m lang sein, was einer eingenommenen Grundfläche von 15 bis 21 m² entspricht. Der Carport sollte 2,10 bis 2,40 m hoch sein.

    Für grössere Fahrzeuge (SUV oder Oberklassewagen), sollte die Durchfahrtsbreite etwa 3,50 und die Länge mindestens 5,50 m bis 7 m betragen, was einer Grundfläche von 19,25 bis 24,5 m² entspricht. Die Höhe eines solchen Carports sollte mindestens 2,30 m betragen (empfohlen wird jedoch eine Höhe von 2,50 m). Die grössten Fahrzeuge brauchen einen Carport von 4 m Breite und 9 m Länge, also mit einer Grundfläche von 36 m².

    2.2 Doppelcarport

    Ein Doppelcarport für Klein- und Mittelklassewagen sollte mindestens 6,50 m breit sein, für die Länge und Höhe gelten dagegen die gleichen Werte wie für Einzelcarports. Bei einer Länge von 5 bis 7 m nimmt der Carport eine Grundfläche von 32,5 bis 35 m² ein. Doppelcarports für SUVs und Oberklassewagen müssen sogar noch etwas breiter sein.

    Die Durchfahrtshöhe kann aufgrund der grösseren eingenommenen Grundfläche auch etwas grosszügiger sein. Bei einer Höhe von 2,70 m kann auch ein Kleintransporter oder ein Wohnmobil im Carport untergestellt werden.

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    Ein Einzelcarport für einen Klein- und Mittelklassewagen sollte mindestens 3 m breit und 5 bis 7 m lang sein.

    3. Versicherung

    3.1 Erstreckt sich die Gebäudeversicherung auch auf den Carport?

    Der Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung erstreckt sich auf fest mit dem Erdboden verbundene Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und die gegen äussere Einflüsse wie Regen oder Wind schützen. Da Carports nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gelten sie nicht als Bauwerke im Sinne der Versicherung und sind daher in der Gebäudeversicherung nicht inbegriffen, es sei denn, der Carport ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich verankert. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Carport auf dem Grundstück steht, das im Versicherungsschein verzeichnet ist.

    In neueren Versicherungsverträgen sind bewilligungspflichtige Um-, Aus-, An- oder Neubauten (also auch Carports) manchmal automatisch mitversichert. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich ausschliesslich auf dem im Versicherungsschein angeführten Grundstück befinden und nicht über einen bestimmten Kostenrahmen hinausgehen. Im Gegensatz dazu sind in älteren Versicherungsverträgen Carports meistens nicht mitversichert.

    3.2 Wie sieht es mit der Meldepflicht aus?

    Die Regelung der Meldepflicht dient der Schaffung eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen dem versicherten Risiko und der errechneten Prämie. Deshalb ist bei baulichen Veränderungen, durch die eine Gefahrenerhöhung für das bereits errichtete Gebäude entsteht, eine gesonderte Meldung gegenüber der Versicherung erforderlich. Eine Gefahrenerhöhung liegt dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadensfalls beträchtlich erhöht oder dadurch im Versicherungsfall das Ausmass des Schadens erheblich vergrössert wird. Ein gewöhnlicher Carport erfüllt im Normalfall keine dieser beiden Voraussetzungen, weshalb er meistens auch nicht der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden muss. Die Betonung liegt dabei auf „meistens“, da die Definition, wann eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, je nach Vertrag unterschiedlich sein kann. Wenn in Ihrem Vertrag bauliche Veränderungen am versicherten Gebäude in den Versicherungsbedingungen explizit erwähnt werden, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrer Versicherungsgesellschaft.

    3.3 Wann greift die Gebäudeversicherung?

    Es ist auch wichtig zu wissen, dass der Grundschutz einer Gebäudeversicherung normalerweise Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Blitzschlag abdeckt. Bei Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werden, oder durch Erdrutsch, Erdsenkungen, Reinigungswasser, Grundwasser, stehende oder fliessende Gewässer sowie Hochwasser, Sturmflut, Lawinen entstehen, greift die Gebäudeversicherung jedoch nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die entstanden sind, bevor das Gebäude bezugsfertig wurde. Und natürlich kommt die Gebäudeversicherung nicht für Schäden am Fahrzeug auf (hierfür ist die Kaskoversicherung zuständig). Bei Unklarheiten jeglicher Art wenden Sie sich an Ihre Versicherung.

    Fachartikel 255
    Autor: Daibau.ch Magazin

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